GEMA gegen Rapidshare

Die deutsche Musikrechte-Verwertungsgesellschaft GEMA hat am Donnerstag vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die deutschen beziehungsweise schweizerischen “One-Click-Hoster” rapidshare.de und rapidshare.com eingebracht. Nach Ansicht der GEMA wurden bei Rapidshare rechtswidrig Musikdateien zum Download bereitgestellt.

Ein von gulli.com zum Fall befragter Anwalt bezweifelt, dass die EVs Bestand haben. Vom LG Köln sei bekannt, dass ausgesprochene EVs auch gelegentlich wieder einkassiert würden.

Ebenso verwundert an dem Vorgehen, inwieweit die GEMA - an sich zuständig für Aufführungsrechte - überhaupt mit dem Fall Rapidshare zu tun hat. Von einer “Aufführung” kann im Fall Rapidshare - auch wenn urheberrechtlich geschützte Daten von bei der GEMA registrierten Künstlern geuppt werden - keine Rede sein.

0 Kommentare zu “GEMA gegen Rapidshare”


  1. Keine Kommentare

Kommentar schreiben